K2

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Beyuna K2 enthält Vitamin K2 in der patentierten Form K2VITAL® DELTA. In K2VITAL® DELTA ist das hoch aufnehmbare Vitamin K2-MK7 doppelt verkapselt für vollständige Stabilität. Darüber hinaus besteht Beyuna K2 aus Alfalfakraut und Reismehl.

Vitamin K trägt zur normalen Blutgerinnung bei und es unterstützt die Erhaltung starker Knochen. Vitamin K trägt zur Aufnahme von Mineralien/Kalzium in die Knochen/Knochengewebe bei.

Beyuna K2 enthält eine pflanzliche Pullulankapsel, wodurch es für Veganer geeignet ist. Beyuna K2 ist Clean Label, es enthält keine synthetischen Füllstoffe, Zusatzstoffe oder Farbstoffe und ist gentechnikfrei.

Inhalt: 30 pflanzliche Kapseln


€ 33,37

Product Label

BEYUNA K2

Die empfohlene Tagesdosis für Erwachsene beträgt 1 Kapsel täglich.

1 Kapsel enthalt:

Zutaten *RM Inhalt
Alfalfakraut 150 mg
Vitamin K2 (Vital Delta 1%) 267% 200 µg
Reismehl 10 mg

*RM = Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen

Kapsel: plfanzich

BEYUNA K2

Vitamin K
Vitamin K trägt zu einer ordnungsgemäßen Blutgerinnung bei
Vitamin K hilft bei der normalen Blutgerinnung
Vitamin K unterstützt die Blutgerinnung
Vitamin K, bei der Aufnahme von Mineralien/Kalzium in die Knochen/das Knochengewebe
Vitamin K trägt zur Erhaltung starker Knochen bei
Vitamin K ist wichtig für die Zusammensetzung der Knochen
Vitamin K unterstützt die Knochen
Vitamin K für die Erhaltung starker Knochen
Vitamin K, gut für das Skelett
Vitamin K spielt eine Rolle bei der Knochenbildung

BEYUNA K2

EINNAHME
1 Kapsel täglich mit einem Glas Wasser während einer Mahlzeit einnehmen.
Halten Sie sich an die empfohlene Tagesdosis
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung.
Sehr wichtig für die Erhaltung Ihrer Gesundheit sind ein gesunder Lebensstil und eine vielseitige, ausgewogene Ernährung.
HINWEIS ZUR AUFBEWAHRUNG
Dunkel, verschlossen, kühl (15 - 25 °C), außerhalb der Reichweite von Kindern.

BEYUNA K2

Gemäß EU-Richtlinien 2000/13, 2003/89, 2005/26, 2005/63, 2006/142, 2007/68

Allergen ja/nein
Glutenhaltiges Getreide, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse Nein
Krebstiere, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse Nein
Eier, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse Nein
Fisch und Fischerzeugnisse Nein
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse Nein
Soja / Sojaderivate Nein
Milch und Milcherzeugnisse, einschließlich Laktose Nein
Schalenfrüchte und daraus hergestellte Erzeugnisse Nein
Sellerie und Sellerieerzeugnisse Nein
Senf und Senferzeugnisse Nein
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse Nein
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l, als SO angegeben Nein
Lupine und Lupinenerzeugnisse Nein
Weichtiere und Weichtiereerzeugnisse Nein

ohne Gentechnik

Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben

Im Jahr 2012 wurde ein europäisches Gesetz hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben verabschiedet, die sog. Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben. Bei der Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben handelt es sich um eine europäische Verordnung (432/2012), in der festgelegt ist, welche Informationen hinsichtlich der Wirkung von Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen in Produkten (Verpackungen, Etiketten, Webseiten, Werbeschaltungen, Broschüren, Büchern und sozialen Medien) genannt werden dürfen.

Es dürfen nur noch genehmigte Gesundheitsaussagen angegeben werden. Diese Aussagen geben Informationen dazu, welchen Effekt ein bestimmter Inhaltsstoff auf die Gesundheit hat. Diese genehmigten Gesundheitsaussagen werden von der European Food Safety Authority (EFSA) empfohlen. Unternehmen war es jahrelang erlaubt, Gesundheitsaussagen einzureichen, leider sind jedoch bisher nur wenige dieser Aussagen genehmigt worden. Dies hat dazu geführt, dass für bestimmte Nährstoffe keinerlei genehmigte Gesundheitsangaben existieren, da viele der vorgeschlagenen Aussagen abgewiesen wurden. Nahrungsmittelergänzungen sind keine Arzneimittel und können die Gesundheit lediglich fördern. Aus diesem Grund dürfen niemals medizinische Behauptungen aufgestellt werden.

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und es können Behauptungen zur Wirkung von bestimmten Nährstoffen in Artikeln, Broschüren oder auf Webseiten aufgestellt werden. Hierbei darf jedoch keinerlei Werbung für bestimmte Produkte betrieben oder auf solche Produkte verwiesen werden.

Musterungsausschuss KOAG/KAG

Die öffentliche Werbung für ein rezeptfreies Arzneimittel, medizinisches (rezeptfreies) Hilfsmittel oder Gesundheitspräparat liegt im Interesse der Volksgesundheit, erfordert jedoch eine deutliche Gesetzeslage. Industrie, Medien und Werbetreibende erkennen ihre gesellschaftliche Verantwortung an und haben eigene Regeln aufgestellt, die es im Rahmen der öffentlichen Werbung zu erfüllen gilt.

Diese Regeln wurden durch die Stichting Openlijke Aanprijzing Geneesmiddelen (KOAG) und die Stichting Aanprijzing Gezondheidsproducten (KAG) festgelegt. Der Musterungsausschuss überwacht die öffentliche Werbung für Arzneimittel, medizinische (rezeptfreie) Hilfsmittel und Gesundheitsprodukte im Namen der KOAG und KAG.

Unternehmen können ihre Aussagen durch die KOAG und KAG prüfen lassen. Sobald diese geprüft und für gut befunden wurden, wird dem Unternehmen eine Zulassungsnummer zugewiesen. Diese ist bei Äußerungen wie z. B. in Broschüren zu finden.

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